Designschutz >>> Infos/FAQ/Ratgeber
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Das Äußere eines Gegenstands kann unter
Umständen als Geschmacksmuster oder durch Urheberrecht
(Copyright) geschützt sein.
Geschmacksmuster
Geschmacksmusterschutz ist nur möglich,
wenn der Gegenstand eine eigentümliche Gestaltung
aufweist. Es reicht also nicht, nur die üblichen
Elemente aus der bekannten Palette eines Designers zu
verwenden.
Sobald Eigenart vorliegt, kann ein
Geschmacksmusterschutz auch ohne Eintragung entstehen.
Ein eingetragenes Geschmacksmuster hat aber verschiedene
Vorteile. Allerdings bekommt man auch durch die
Eintragung keine Garantie oder ähnliches, denn
eingetragen wird beim Patentamt (vereinfacht gesagt)
jedes beantragte Geschmacksmuster, sobald die Formalien
eingehalten werden - erst in einem späteren Streitfall
mit Dritten stellt sich vor Gericht heraus, ob und ggf.
was schutzfähig ist.
Copyright
Copyright (Urheberrecht) ist das Recht des Schöpfers an seinem
persönlichen geistigen Werk.
Häufig wird gefragt, wie man ein Copyright oder
Urheberrecht eintragen, anmelden oder schützen lassen kann. Die
Anmeldung ist bekannt von Marken oder Patenten oder
Geschmacksmustern (Designs). Das Urheberrecht entsteht aber auch ohne
Eintragung, einfach nur durch die Herstellung des Werks
- vorausgesetzt das Werk erreicht die sogenannte
Schöpfungshöhe. Zu Beweiszwecken kann man ein
Werkexemplar beim Notar hinterlegen (aufgrund der
besonderen Stellung der Notare im Rechtssystem kommt
einer solchen notariellen Hinterlegung eine höhere
Beweiskraft zu als anderen Beweissicherungsmethoden).
Dennoch ist manchmal zusätzlich an eine
Eintragung zu denken, z.B. wenn Marken- oder
Geschmacksmusterschutz in Betracht kommt.
In folgenden Fällen kommt wohl eher
KEINE Eintragung in Betracht:
- Konzepte (für Werbung, Marketing,
Training, Schulung etc.),
- Rezepte (Kochen und Backen usw), die
nur den Geschmack verändern, insbesondere bei Getränken,
- Spiele (Brettspiele, Lernspiele,
Unterhaltungsspiele), wenn nichts technisch Neues daran
ist,
- Buch-Inhalte, Gedichte,
- Liedtexte, Melodien,
- Software-Programme.
Hingegen ist an eine Eintragung zu
denken für
- ein ästhetisch eigentümlich
gestaltetes Produkt (Mode, Möbel, Gebrauchsgegenstand),
- den vorgezogenen Titelschutz eines
noch nicht erschienen Werkes (Buchtitel, Filmtitel).
Wie kann es nun weitergehen?
Wenn die Klärung Ihrer
urheberrechtlichen Fragen oder eine
Geschmacksmustereintragung oder Titelschutz Sie nicht nur
hobbymäßig interessieren, dann sollten Sie zunächst
klären (lassen), ob eine Eintragung in Betracht kommt
und welcher Rechercheaufwand
noch zweckmäßig wäre.
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