Mein Angebot - Hinweis - Freihaltebedürfnis
Sie möchten einen Begriff schützen
lassen, der freihaltebedürftig - also nicht geschützt
werden kann, wie z.B. "Brot" nicht als Marke für die
Produktklasse Backwaren geschützt werden kann.
Warum geht das nicht?
Antwort für Juristen: § 8 Abs. 2 Nr. 2
Markengesetz; das Freihaltebedürfnis zählt zu den
sogenannten absoluten Schutzhindernissen.
Etwas ausführlicher: Weil man sich nicht
aus der deutschen Sprache ein Stück zur Eigennutzung
herausschneiden darf. Die Sprache muß frei bleiben, d.h.
Jedermann muß es möglich bleiben, das Wort "Brot" für
Backwaren zu verwenden. Genau das würde aber verhindert,
wenn man einem Einzelnen erlauben würde, dieses Wort für
sich als Marke schützen zu lassen, denn wer eine Marke
hat, kann anderen die Benutzung dieses Begriffs für die
geschützten Produkte verbieten.
Ein weiteres Beispiel: Sie haben gerade
von Ihrem Anwalt erfahren, daß eine bestimmte neue Idee
nicht schutzfähig ist, weil es sich um eine bloße
Geschäftsidee handelt. Nun überlegen Sie sich, welche
Begriffe man bei der Anwendung der Idee wohl brauchen
wird und möchten diese als Marke schützen lassen - das
geht aus den o.g. Gründen nicht (eben weil man diese
Begriffe brauchen wird, sind sie schutzunfähig).
Markenrecht funktioniert also nicht so,
daß man bestimmte Begriffe monopolisieren kann, die
schon aufgrund Ihres Aussagegehaltes stark sind - man
soll vielmehr Begriffe monopolisieren können, um sie
DANACH durch Werbung oder durch einen hohen Marktanteil
stark zu machen.
Was können Sie demnach tun?
1. Namensfindung
Nehmen Sie sich noch einmal einen Sonntagvormittag
Zeit für die Namensfindung. Im Ergebnis sollten einige
Namen stehen, die nicht freihaltebedürftig sind (s.o.).
Aber das reicht noch nicht. Die Namen müssen auch
unterscheidungskräftig sein (also nicht z.B. "top.soft"
für Bekleidung, zu diesem Beispiel ausführlicher: meine
FAQ).
Es gibt auch Dienstleister, die sich auf
Namensfindung spezialisiert haben, diese sind aber nicht
billig, denn sie lösen eine schwierige Aufgabe, die viel
Kreativität erfordert.
2. Prüfung
Im zweiten Schritt können Sie dann schon
einmal mit "Bordmitteln" recherchieren, ob die
"erfundenen" Namen tatsächlich nicht freihaltebedürftig
sind und außerdem unterscheidungskräftig; Sie können
hier aber auch gleich einen Anwalt fragen.
Falls Ihre Zeit nicht so teuer ist, wie
die eines Anwalts: bei meinen
"Selbsthilfetips" finden Sie eine
Anleitung für eine
erste Prüfung auf Unterscheidungskraft.
3. Beratung
In Zweifelsfällen hilft nur anwaltliche Beratung
weiter oder Sie beginnen noch einmal mit Schritt Nr. 1.
Wenn Sie einen Anwalt mit der Markenanmeldung
beauftragen, wird er auch vorab prüfen, ob der Name
nicht freihaltebedürftig und zudem
unterscheidungskräftig ist.
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